LIZENZBEDINGUNGEN
FÜR DIE
pro-PlanTool SOFTWARE
PlanTool
Individueller Lizenzvertrag zwischen
Dem Anwender der Software
(im folgenden in diesem Vertrag "Lizenznehmer“ oder „Sie“ oder „Ihnen" genannt)
und
pro-PlanTool GmbH & Co. KG, Weidenweg 11, 32547 Bad Oeynhausen
(im folgenden in diesem Vertrag kurz pro-PlanTool genannt)
für das pro-PlanTool - Softwareprodukt PlanTool
Das „Softwareprodukt“ umfasst das im weiteren Vertrag näher beschriebene Nutzungsrecht für die Programmkomponenten, Medien, gedruckte Materialien und die Dokumentation im elektronischen Format. Das Softwareprodukt umfasst außerdem alle Softwareupdates, Add-On-Komponenten, Webdienste und/oder Ergänzungen, die pro-PlanTool Ihnen möglicherweise zur Verfügung stellt oder verfügbar macht, nachdem Sie Ihre ursprüngliche Kopie des Softwareprodukts erhalten haben, soweit solchen Elementen kein gesonderter Lizenzvertrag oder gesonderte Nutzungsbestimmungen beiliegen.
Indem sie diesen Vertrag schließen, erklären sich beide Vertragsparteien damit einverstanden, durch die folgenden Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein. Anderweitige Bestimmungen wie beispielsweise Einkaufsbedingungen finden für PlanTool keine Anwendung.
Falls Sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu installieren, darauf zuzugreifen oder es zu verwenden.

Module und ihre Anzahl
PlanTool ist in Module gegliedert. Die lizenzierte Anzahl ist in Anlage 1 aufgeführt.
Wartung
Es wird vereinbart, dass die Leistungen der Wartung kostenpflichtig sind.
Die Wartung umfasst Hotline, Support und Updates für die lizenzierten Module.
Auszug aus 12.8
Die jährlichen Kosten für die Wartung werden auf 15 % des Preises für die lizenzierten Module gemäß aktueller Preisliste vereinbart. Die Zahlung ist jeweils zum Installationstag im Voraus fällig.
SOFTWAREPRODUKTLIZENZ
Software, Programm-, Anwendungsdokumentationen, Bedienungshandbücher und andere Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt. Soweit Ihnen vertraglich nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Software, den Programm-, Anwendungsdokumentationen, Bedienungshandbüchern und anderen Arbeitsergebnissen, einschließlich der von Ihnen gefertigten Kopien, insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, ausschließlich pro-PlanTool zu, auch dann, wenn die Arbeitsergebnisse durch Ihre Vorgaben oder Mitarbeit entstanden sind.
Das Softwareprodukt wird lizenziert, nicht verkauft.
1. LIZENZGEWÄHRUNG
Dieser Abschnitt des Vertrags beschreibt Ihre allgemeinen Rechte zur Installation und Verwendung des Softwareprodukts. pro-PlanTool räumt Ihnen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software sowie der Anwendungsdokumentation zur Einzel- und Mehrplatznutzung zum eigenen Gebrauch im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.1. Lizenzgewährung für Netzwerknutzung
Sie sind berechtigt, eine Kopie der zentralen Komponenten des Softwareprodukts (zum Beispiel den SQL-Server und andere zentrale Dienste) auf einer Speichervorrichtung, wie z. B. einem Netzwerkserver, zu installieren und Personen innerhalb Ihres Unternehmens zu gestatten, auf dieses Softwareprodukt von anderen Geräten aus über ein privates Netzwerk zuzugreifen und es zu verwenden.
Die Speicherung/Nutzung des Softwareprodukts mit einem anderen Dateninhalt (z.B. eine andere Abteilung des Unternehmens) gilt als zweite Installation und darf nur erfolgen, wenn Sie dafür eine separate Lizenzvereinbarung abschließen.
1.2. Lizenzgewährung für Endgeräte
Sie sind berechtigt die clientseitigen Komponenten des Softwareproduktes (zum Beispiel PlanTool und PlanZeit Bedienoberfläche) auf der im Anhang 1 beschriebenen Anzahl von Endgeräten zu installieren und Personen innerhalb Ihres Unternehmens zu gestatten das Softwareprodukt zu nutzen.
Auch bei Installation auf einem Terminalserver zählen die eingesetzten Endgeräte als Client.
1.3. Lizenzgewährung für Module
An welchem Endgeräte welche Module des Softwareproduktes genutzt werden können, legen Sie mit der Lizenzverwaltung im Produkt fest. Die maximale Anzahl der den Endgeräten zugewiesenen Nutzung je Modul ist in Anhang 1 festgelegt.
1.4. Zusätzliche Lizenzgewährung für Medienelemente
Das Softwareprodukt enthält möglicherweise bestimmte Fotografien, ClipArt, Animationen, Ton, Musik und Videoclips (zusammen "Medienelemente"). Jegliche Verwendung dieser Medienelemente im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen Ihres Unternehmens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch pro-PlanTool, da diese Nutzung der Elemente teilweise vom Inhaber der Rechte genehmigt werden müssen.
1.5. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf Sie übertragen. Soweit pro-PlanTool bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt hat, kann pro-PlanTool diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen.
1.6. Vorbehalt von Rechten
Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben pro-PlanTool vorbehalten.
1.7. Der Quellcode (Source Code) der Software ist niemals Teil der Software. Sie erwerben hieran keinerlei Rechte, auch dann nicht, wenn er Ihnen übergeben wurde oder Sie ihn in sonstiger Weise erhalten hat.
1.8. Nutzungsausschluss
1.8.1. Die Software PlanTool basiert auf Microsoft Office Produkten. Sie erkennen ausdrücklich an, dass eine Veränderung der lizenzierten Software in einer Form die sie mit diesen Microsoft Produkten in Konkurrenz bringen würde verboten ist.
1.8.2. Sie sind nicht zum Vertrieb des Softwareproduktes autorisiert.
2. BESCHREIBUNG VON ANDEREN RECHTEN UND EINSCHRÄNKUNGEN.
2.1. Aktivierung. Das Softwareprodukt wird an die Hardware des Servers gebunden. Den dazu nötigen elektronischen Schlüssel erhalten Sie von pro-PlanTool. Spätere Installationsarbeiten am SERVER können dazu führen, dass der Lizenznehmer einen neuen Lizenzschlüssel bei pro-PlanTool anfordern muss, bevor wieder mit dem Softwareprodukt gearbeitet werden kann.
2.2. Einschränkungen im Hinblick auf Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Dekompilierung und Disassemblierung. Sie sind nicht berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass (und nur insoweit) das anwendbare Recht dies ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet.
2.3. Trennung von Komponenten. Das Softwareprodukt wird als einheitliches Produkt lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, seine Komponenten voneinander zu trennen und für andere Anwendungen zu nutzen.
2.4. Marken. Dieser Vertrag gewährt Ihnen keinerlei Rechte in Verbindung mit Marken oder Dienstleistungsmarken von pro-PlanTool oder anderen für die Software genutzten Komponenten anderer Hersteller.
2.5. Keine Vermietung, kein Leasing oder kommerzielles Hosting. Sie sind nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder Dritten damit kommerzielle Hostingdienste bereitzustellen.
2.6. Softwareübertragung.
Der erste Lizenznehmer darf die Software und Anwendungsdokumentation einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software sowie Anwendungsdokumentation in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Die Weitergabe der Software und Anwendungsdokumentation bedarf der schriftlichen Zustimmung von pro-PlanTool. Diese erteilt ihre Zustimmung, wenn Sie gegenüber pro-PlanTool schriftlich versichern, dass Sie alle Originalkopien dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber pro-PlanTool mit den vereinbarten Nutzungs- und Weitergabe Bedingungen erklärt.
2.7. Kündigung Lizenz.
Unbeschadet sonstiger Rechte ist pro-PlanTool berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, sofern Sie in erheblichem Maße gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, sämtliche Kopien des Softwareprodukts und alle seine Komponenten zu deinstallieren.
2.8. Kündigung Wartung
ist im Abschnitt 12.10 geregelt.
3. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an dem Softwareprodukt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets", die im Softwareprodukt enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und allen Kopien des Softwareprodukts liegen bei pro-PlanTool oder seinen Lieferanten. Wenn dieses Softwareprodukt Dokumentation enthält, die nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, dürfen Sie Kopien dieser elektronischen Dokumentation drucken. Sie sind nicht berechtigt, die Dokumentation an Personen außerhalb Ihres Unternehmens weiterzugeben.
4. SICHERUNGSKOPIE
Kopien des Softwareprodukts dürfen Sie ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke anfertigen.
5. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Sie erkennen an, dass wesentliche Teile des Softwareproduktes aus den USA stammen. Sie erklären sich damit einverstanden, alle anwendbaren internationalen und nationalen Gesetze einzuhalten, die auf das Softwareprodukt Anwendung finden, einschließlich der Regelungen der USA zur Exportkontrolle (Export Administration Regulations) sowie Beschränkungen im Hinblick auf Endbenutzer, Endbenutzung und Bestimmungsort, die von der US-Regierung und anderen Regierungen erlassen wurden.
6. Eigenschaften der Software
Das Softwareprodukt wurde im Hinblick auf die Einzelfertigung entwickelt. Dabei finden sich in der Wirtschaft sehr unterschiedliche Vorgehensweisen und Regeln. Wie vollständig die Vorgehensweisen in Ihrem Unternehmen von diesem Softwareprodukt abgedeckt werden, kann pro-PlanTool nicht verlässlich beurteilen. Das Softwareprodukt wird daher wie geliefert lizenziert. Die Beurteilung ob ein von Ihnen reklamierter Zustand durch eine Nachbesserung am Softwareprodukt verändert wird, oder eine für Ihr Unternehmen spezifisches Produkt (gegen gesonderte Vergütung) erfordert, oder gar nicht verändert wird liegt ausschließlich bei pro-PlanTool.
7. Kundenspezifische Ergänzungen
Das Softwareprodukt beinhaltet Komponenten, die speziell für Ihre Nutzung geschaffen wurden. Soweit in diesem Absatz nicht anders beschrieben gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrages auch für diese Komponenten in vollem Umfang.
Die Komponenten werden für die Zusammenarbeit mit PlanTool zum Zeitpunkt der Auslieferung auf Basis der Beschreibung gemäß Anlage ____2______ entwickelt.
Sie verpflichten sich die Komponenten binnen 4 Wochen nach Auslieferung zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich an pro-PlanTool zu melden.
Es kann von pro-PlanTool keine Garantie übernommen werden, dass diese Komponenten mit künftigen Versionen von PlanTool unverändert nutzbar sind.
8. Abnahme
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Falle gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalte der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb dieser Frist geltend zu machen
9. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Lizenznehmers
9.1. Sie haben sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und tragen das Risiko, ob diese ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen haben sie sich vor Vertragsschluss bei pro-PlanTool oder fachkundigen Dritte beraten zu lassen.
9.2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Software liegt in Ihrer alleinigen Verantwortung, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
9.3. Sie testen die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die Sie im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhalten.
9.4. Soweit pro-PlanTool über die Bereitstellung der Hard- und Software weitere Leistungspflichten obliegen, wirken Sie hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem sie z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Daten etc. zur Verfügung stellen.
9.5. Sie gewähren pro-PlanTool zur Fehlersuche und –Behebung Zugang zu der Hard- und Software. pro-PlanTool ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf pro-PlanTool von Ihnen Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften sowie die Hard- und Software nehmen. pro-PlanTool ist hierzu zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu Ihren Geschäftsräumen zu gewähren.
9.6. Sie treffen angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Hard- und Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherungen, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
9.7. Soweit Sie nicht ausdrücklich vorab darauf hinweisen, darf pro-PlanTool davon ausgehen, dass Ihre Daten, mit denen pro-PlanTool bei Ihnen in Berührung kommen kann, gesichert sind.
9.8. Sie wirken bei der Erbringung der Leistung mit. Sie erteilen pro-PlanTool rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und geben alle erforderlichen Erklärungen ohne schuldhaftes Zögern ab.
9.9. Sie sorgen dafür, dass zum Zeitpunkt der Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Liefergegenstände ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
10. Mängelhaftung, sonstige Leistungsstörungen
10.1. Sie treffen im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation etwaiger Mängel. Sie überlassen pro-PlanTool im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützen die Mängelbeseitigung gemäß Ziffer 8.
10.2. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. pro-PlanTool leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt pro-PlanTool nach Wahl durch pro-PlanTool dem Kunden einen neuen mangelfreien Softwarestand, eine neue mangelfreie Ware, eine neue mangelfreie Leistung oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn pro-PlanTool Ihnen zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. pro-PlanTool ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt haben.
10.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, haben Sie eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Sie haben dabei ausdrücklich und schriftlich anzudrohen, dass Sie bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet pro-PlanTool im Rahmen der in Ziffer 10 festgelegten Grenzen. pro-PlanTool kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Nachfrist verlangen, dass Sie Ihre aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausüben. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf pro-PlanTool über.
10.4. Erbringt pro-PlanTool Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder pro-PlanTool nicht zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten pro-PlanTool, der dadurch entsteht, dass Sie Ihren Pflichten gem. Ziffer 8 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
10.5. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von pro-PlanTool können Sie Rechte nur herleiten, wenn Sie diese gegenüber pro-PlanTool schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt haben. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
10.6. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von pro-PlanTool, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien nach § 444 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Haftung
11.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet pro-PlanTool Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur a) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die pro-PlanTool eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe; b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; c) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
11.2. Die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 10.1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
11.3. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen pro-PlanTool gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Zulieferer von pro-PlanTool.
12. Wartungsvereinbarungen
Dieser Abschnitt regelt die Bedingungen für den technischen Support, Wartung und Updates zwischen pro-PlanTool und dem Lizenznehmer für das Softwareprodukt PlanTool.
pro-PlanTool bietet dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages technische Unterstützung und Pflege der Software nach folgenden Regeln:
12.1. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf die aktuelle freigegebene PlanTool Version. Aktualisierte Versionen beinhalten Anpassungen an veränderte Windows Anforderungen, die Beseitigung erkannter Fehler und funktionale Verbesserungen. Pflegeleistungen von pro-PlanTool beschränken sich auf das neuste Version der pro-PlanTool Software. Der Lizenznehmer ist daher verpflichtet, die im Rahmen der Pflege gelieferten Updates und Releases in angemessener Frist zu installieren, es sei denn, dies ist mit einem unzumutbaren Nachteil für ihn verbunden. Ein solcher Nachteil liegt zum Beispiel vor, wenn der Einsatz des Updates auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Lizenznehmer, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit können beide Vertragspartner den Pflegevertrag für die Zukunft kündigen.
12.2. Die Auslieferung erfolgt durch Bereitstellung im Kundenordner auf der pro-Plantool Web Seite mit Ankündigung per E-Mail oder nach Einzelfallabsprache.
12.3. Im Falle eines Fehlers im Programm, kann der Kunde während unserer Geschäftszeiten Support sowohl per Telefon als auch per E-Mail in Anspruch nehmen. pro-PlanTool sichert gewissenhafte und schnellstmögliche Bearbeitung durch geschulte Mitarbeiter zu. Die Mail Adresse support@pro-PlanTool.de ist die sicherste Methode den Support zu erreichen, da die Adresse in den Bürozeiten von mehreren Personen beobachtet wird.
12.4. Der unter 12.3 gewährte Support gilt auch bei allen Fragen hinsichtlich der Programmbedienung. Der Support ist dahingehend begrenzt, dass er nicht zu einer telefonischen Schulung benutzt werden kann.
12.5. Datendiagnose
Sofern es an einem Kundenrechner zu Problemen kommt, die von einem Support-Mitarbeiter an einem Referenz-Rechner nachvollzogen werden müssen, hat der Lizenznehmer ein Recht auf Datendiagnose. Die Daten müssen dafür vom Lizenznehmer in geeigneter Form (z.B. E-Mail mit Anhang in gepackter Form [Zip oder RAR]) zur Verfügung gestellt werden. Der Lizenznehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Störungen. Hierzu gehören die Anfertigung eines Störungsberichts mit der genauen Schilderung der Störung und deren Auswirkung. Ferner stellt der Lizenznehmer pro-PlanTool Systemprotokolle und Speicherauszüge, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur Veranschaulichung der Störung geeignete Unterlagen zur Verfügung.
12.6. Der Lizenznehmer dokumentiert Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes der Software und teilt diese pro-PlanTool rechtzeitig schriftlich mit. Ist pro-PlanTool eine solche Mitteilung nicht zugegangen oder führen die Änderungen für pro-PlanTool zu nicht zumutbaren Erschwernissen, ist pro-PlanTool von ihrer Leistungspflicht befreit.
12.7. Der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für die korrekte Durchführung der Datensicherung bzw. für alle gespeicherten Daten und Programmstände. Er muss hierzu alle im Zusammenhang mit der Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie anfertigen und bereithalten, um eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen Von dieser Verantwortung kann der Lizenznehmer sich nicht dadurch frei machen, dass er sich über den technischen Support von pro-PlanTool Ratschläge zur Erstellung eines Backups einholt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software und Geräte entsprechend den vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanleitungen zu betreiben. Weiter verpflichtet der Lizenznehmer sich, bei der Problemlösung im Rahmen des ihm zumutbaren mitzuarbeiten.
12.8. Die jährlichen Kosten für die Wartung werden auf 15 % des Preises für die lizenzierten Module gemäß aktueller Preisliste vereinbart. Die Zahlung ist jeweils zum Installationstag im Voraus fällig.
Arbeiten, die auf Wunsch des Kunden über die Bedingungen dieses Vertrages hinaus durchgeführt werden, werden mit Stundensätzen laut aktueller Preisliste von pro-PlanTool in Rechnung gestellt.
12.9. pro-PlanTool sichert die Vertraulichkeit aller Daten zu, mit denen sie in Verrichtung Ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Kontakt kommt. Für eine zügige Analyse von gemeldeten Problemen wird die letzte erhaltene Datensicherung verfügbar gehalten. Die Daten werden zu keiner Zeit Dritten zugänglich gemacht.
12.10. Kündigung
Eine Kündigung der Wartungsvereinbarung kann von beiden Seiten mit Frist von drei Monaten zum Fälligkeitszeitpunkt ausgesprochen werden.
13. Update Softwareprodukt
Sofern das Softwareprodukt als Update gekennzeichnet ist, müssen Sie zur Verwendung des Softwareprodukts über die entsprechende Lizenz für ein Produkt verfügen, das von pro-PlanTool als für das Update geeignet bezeichnet wird. Ein Softwareprodukt, das als Update gekennzeichnet ist, ersetzt oder ergänzt (oder deaktiviert) das Ausgangsprodukt. Sie dürfen das resultierende upgedatete Produkt nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags verwenden
14. GESAMTER VERTRAG
Dieser Vertrag stellt den vollständigen, individuellen Vertrag zwischen Ihnen und pro-PlanTool in Bezug auf das Softwareprodukt und die Supportleistungen dar. Er hat Vorrang vor allen vorherigen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, Vorschlägen und Zusicherungen in Bezug auf das Softwareprodukt oder jeden anderen Gegenstand dieses Vertrags. Soweit Bestimmungen einer pro-PlanTool - Richtlinie oder eines pro-PlanTool - Programms für Supportleistungen den Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen, haben die Bestimmungen dieses Vertrags Vorrang.
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen oder der Vertrag als ganzes ungültig sein oder werden, gilt als vereinbart, dass eine im gesetzlich zulässigen Rahmen zulässige Regelung gilt, die diesem Vertrag am nächsten kommt.
14.2. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis anwendbar sind die Bestimmungen dieses Vertrages und ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von pro-PlanTool, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Unterschriften

___________________________ ____________________________
Wolfram Oldörp
pro-PlanTool GmbH & Co. KG

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